Der Hinweis „im Außen- und Innenbereich gilt Maskenpflicht“ hat für uns Chöre leider größere Konsequenzen, denn das gilt nach Rückfragen auch für‘s Singen!
Das macht es uns allen in den kommenden Wochen nicht leichter.
Aber: Haltet durch und bleibt gesund!!!
Gemäß § 4 Abs. 2 Ziff. 8 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung nicht während Tätigkeiten, bei denen nach der Natur der Sache das Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich ist. Zu diesen Tätigkeiten zählen beispielsweise Schwimmen, der Saunabesuch oder das Spielen eines Blasinstrumentes.
Beim Singen entsteht ein erhöhter Aerosolausstoß, der mit einem größeren Risiko einer Übertragung des Coronavirus einhergeht, als beim normalen Sprechen.
Daher ist im Einzelfall unter Beachtung der Gegebenheiten vor Ort, z.B. Raumgröße und Lüftungssituation, zu bewerten, ob eine Maske getragen werden sollte. Eine gesonderte Regelung bei konsequenter Einhaltung der 2G+-Regel im Innenraum gibt es nicht. Die Genehmigung einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 2 Ziff. 8 ist grds. möglich. Zuständig für die Ausführung und Durchsetzung dieser Verordnung sind die Ortspolizeibehörden und ergänzend die Vollzugspolizei.Für den Probenbetrieb sind neben der 2G+-Regel im Innenbereich bzw. 2G im Außenbereich die Vorgaben der §§ 29 bis 31 der Hygienerahmenkonzepte-Verordnung einzuhalten. Der Verein bzw. die Einrichtung muss ein Hygienekonzept erstellen, das auf Verlangen den zuständigen Behörden vorgezeigt werden kann.
Auch für die Durchführung von Veranstaltungen gelten diese Regelungen entsprechend und die Vorgaben der §§ 15 bis 20 der Hygienerahmenkonzepte-Verordnung für Veranstaltungen.
Die aktuellen Verordnungen sowie hilfreiche FAQ finden Sie auf www.corona.saarland.de