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Aktuell

Corona - Rahmenbedingungen für Chöre

Auf unsere jüngste Anfrage nach dem aktuellem Sachstand zu den Rahmenbedingungen für  Chöre und Chorgesang haben wir folgende Rückmeldung bekommen, die wir Ihnen auch zur Kenntnis geben wollen: 

„Gemäß § 4 Abs. 2 Ziff. 8 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung nicht während Tätigkeiten, bei denen nach der Natur der Sache das Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich ist. Zu diesen Tätigkeiten zählen beispielsweise das Spielen eines Blasinstrumentes, aber auch der Chorgesang.

Beim Singen entsteht ein erhöhter Aerosolausstoß, der mit einem größeren Risiko einer Übertragung des Coronavirus einhergeht, als beim normalen Sprechen. Daher ist im Einzelfall unter Beachtung der Gegebenheiten vor Ort, z.B. Raumgröße und Lüftungssituation, zu bewerten, ob eine Maske getragen werden sollte. Eine gesonderte Regelung bei konsequenter Einhaltung der 2G+-Regel im Innenraum gibt es nicht. 

Eine gesonderte Genehmigung bedarf es für die Ausnahme gemäß § 4 Abs. 2 Ziff. 8 ist grundsätzlich nicht, wenngleich wir dazu raten, mit der für die Ausführung und Durchsetzung dieser Verordnung zuständigen Ortspolizeibehörde Kontakt aufzunehmen, damit es keinen Dissens gibt. Hierbei kann gerne auf die Begründung zu § 4 Absatz 2 Nummer 8 verwiesen werden, die den Chorgesang ausdrücklich nennt.

Für den Probenbetrieb sind neben der 2G+-Regel im Innenbereich bzw. 2G im Außenbereich die Vorgaben der §§ 29 bis 31 der Hygienerahmenkonzepte-Verordnung einzuhalten. Der Verein bzw. die Einrichtung muss ein Hygienekonzept erstellen, das auf Verlangen den zuständigen Behörden vorgezeigt werden kann. Auch für die Durchführung von Veranstaltungen gelten diese Regelungen entsprechend und die Vorgaben der §§ 15 bis 20 der Hygienerahmenkonzepte-Verordnung für Veranstaltungen.

Die aktuellen Verordnungen sowie hilfreiche FAQ finden Sie auf www.corona.saarland.de.“

Begründung im Amtsblatt des Saarlandes Teil I Nr. 3A vom 25. Januar 2022

Neu ist also, dass das Tragen von Masken beim Singen nicht mehr zwingend vorgeschrieben ist. Mit Blick auf die aktuelle Omikron-Verbreitung empfehlen wir dennoch derzeit beim Proben die Masken noch zu tragen.