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Aktuell

Die Corona-Novemberhilfe kann ab sofort beantragt werden

Der Deutsche Chorverband schreibt uns:

Sehr geehrte Damen und Herren, 

wie am vergangenen Montag bei der Konferenz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstellen der DCV-Mitgliedsverbände besprochen, informieren wir Sie gerne, dass die Corona-Novemberhilfe ab sofort beantragt werden kann: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Novemberhilfe/novemberhilfe.html.

Antragsberechtigt sind Einrichtungen, Selbständige sowie indirekt betroffene Unternehmen, die von den angeordneten Schließungen betroffen sind. Die Förderung greift grundsätzlich auch für Soloselbständige und Vereine mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb. 

Ob Vereine der Amateurmusik bei der „Novemberhilfe“ antragsberechtigt sind, ist nach Einschätzung von Rechtsexpert*innen ein Grenzfall. Dr. Kiyomi v. Frankenberg, Juristin im Kompetenznetzwerk „Neustart Amateurmusik“, gibt dazu folgenden Rat: „Die Vereine können zumindest versuchen, die Hilfe zu beantragen. Dazu müssten sie sich an einen Steuerberater wenden, nur Soloselbständige sind zur persönlichen Beantragung berechtigt. Vereine sollten in jedem Fall ihre Dirigent*innen auf die Novemberhilfe aufmerksam machen, diese sind gewiss antragsberechtigt.“ Siehe dazu auch https://bundesmusikverband.de/novemberhilfen-fuer-die-amateurmusik/.

Wie hoch ist die Novemberhilfe?

Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes im November 2019 gewährt, tageweise anteilig für die Dauer des Corona-bedingten Lockdowns.

Vereine

Vereine können die Novemberhilfen beantragen, sofern sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Der Antrag muss elektronisch durch einen Steuerberatenden, Wirtschaftsprüfenden, vereidigten Buchprüfenden, Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin gestellt werden (sogenannte prüfende Dritte). Auf der Basis der bei der Antragstellung gemachten Angaben erfolgt die Auszahlung der Novemberhilfe. Im Nachgang erfolgt gleichfalls über einen prüfenden Dritten eine Schlussabrechnung über die tatsächlichen Umsätze und anzurechnenden Leistungen. Ggf. zu viel gezahlte Hilfen sind zurückzuzahlen.

Soloselbständige

Soloselbständige sind antragsberechtigt, wenn sie von den temporären Schließungen direkt, indirekt oder über Dritte betroffen sind. Zudem müssen sie im Haupterwerb tätig sein, sofern sie keine Beschäftigten haben. Kulturschaffende und Soloselbständige, die oftmals keine oder kaum Fixkosten, aber dennoch hohe Umsatzausfälle haben, können die Mittel der Novemberhilfe auch für ihre Lebenshaltungskosten nutzen. Sie haben zudem ein Wahlrecht: Sie können als Vergleichsumsatz alternativ zum durchschnittlichen Umsatz im November 2019 auch den durchschnittlichen Umsatz im Jahr 2019 zugrunde legen. Auch im Falle von Kulturschaffenden und anderen Soloselbständigen werden lediglich Umsätze aus der selbständig-freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit berücksichtigt, nicht jedoch eventuelle Einnahmen aus abhängigen Beschäftigungsverhältnissen.

Im Falle von Soloselbständigen ist alternativ auch eine Antragsstellung ohne prüfenden Dritten möglich, wenn alle der folgenden drei Kriterien erfüllt sind (ansonsten ist die Antragstellung über einen prüfenden Dritten möglich):

  1. Es handelt sich beim Antragsteller um einen Soloselbständigen im Sinne der Novemberhilfe, das heißt zum Stichtag 29. Februar 2020 wurde weniger als ein Mitarbeiter auf Vollzeitbasis beschäftigt.
  2. Die Höhe der zu beantragenden Novemberhilfe beträgt höchstens 5.000 Euro.
  3. Der Antragsteller hat nicht bereits Leistungen aus der Überbrückungshilfe (I oder II) beantragt.

Zwingend erforderlich für die Authentifizierung im Direktantrag ist ein ELSTER-Zertifikat. Dieses kann über das ELSTER-Portal beantragt werden. Wurde ein Direktantrag gestellt, kann daraufhin kein zusätzlicher Antrag auf Novemberhilfe über einen prüfenden Dritten mehr gestellt werden. Ein einmal gestellter Direktantrag kann auch nicht über das Antragssystem zurückgezogen werden.

Soloselbständige profitieren zudem von der für Anfang 2021 angekündigten Überbrückungshilfe III, die sich ausdrücklich nur an Solostelbständige richtet:

  • Betriebskostenpauschale (bis 5.000 €)
  • Zahlung von 25 % ihres Umsatzes von Januar bis Juni 2019

Bis wann können Anträge auf Novemberhilfe gestellt werden?

Der Antrag kann nur einmalig gestellt werden. Der Antrag kann bis zum 31. Januar 2021 gestellt werden.

Fragen und Antworten zu den Novemberhilfen finden Sie hier:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Novemberhilfe/novemberhilfe.html

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Novemberhilfe/faq-novemberhilfen.html

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Textsammlungen/novemberhilfe.html