zur Vergabe von Fördermitteln und Zuschüssen an verbandszugehörige gemeinnützige Kreise und Mitglieder.
Aufgrund der gesetzten finanziellen Spielräume sowie im Blick auf einen wirksamen und allen Mitgliedern des Saarländischen Chorverbandes (SCV) gerecht werdenden Einsatz der zugewiesenen bzw. erwirtschafteten geldlichen Mittel, beschließt der Gesamtvorstand des SCV gemäß § 15 Abs. 4. Spiegelstrich der Satzung des SCV am 14. Oktober 2019 folgende Zuschussrichtlinien:
§ 1 Allgemeine Voraussetzungen der Förderung
- Der SCV kann Maßnahmen seiner Kreis-Chorverbände und der diesen angehörenden Mitgliedern finanziell fördern. Der Gesamtvorstand entscheidet in seiner ersten Sitzung des Geschäftsjahres über den Förderhöchstbetrag für alle Maßnahmen auf Grundlage des Haushaltsplans. Die Anträge werden nach Posteingang berücksichtigt und sind daher frühzeitig zu stellen.
- Eine finanzielle Förderung – auf die jedoch kein Rechtsanspruch besteht – ist nur zu gewähren, wenn Gemeinnützigkeit vorliegt, wenn sich die Antragsteller zu den Zielen des SCV bekennen und sich aktiv an dessen Aufgaben beteiligen. Hierbei wird eine regelmäßige Teilnahme an den satzungsgemäßen Versammlungen des Saarländischen Chorverbandes, Sing City bzw. dem Kinder- und Jugendchorfestival in zwei vorangegangenen Jahren erwartet. Die Zuschussvergabe geschieht auf folgender Grundlage:
- 100 % Zuschuss bei Teilnahme von mindestens zwei der oben genannten Veranstaltungen des SCV innerhalb zwei vorangegangener Jahre.
- 50 % Zuschuss bei Teilnahme von einer der oben genannten Veranstaltungen des SCV innerhalb zwei vorangegangener Jahre.
- 25 % Zuschuss, wenn keine Teilnahme an den oben genannten Veranstaltungen des SCV nachgewiesen werden kann.
- Gefördert werden solche Maßnahmen, die der Erfüllung satzungsgemäßer Zwecke dienen.
- Hierzu zählen bei den Kreis-Chorverbänden vor allem:
- a. Fortbildungsveranstaltungen für Chorleiter/innen
- b. Fortbildungsmaßnahmen für Funktionsträger/innen,
- Hierzu zählen bei den Chören vor allem:
- a. Kompaktproben,
- b. Chorische Stimmbildung,
- c. Zuschüsse für Kinder- und Jugendchöre.
- Für Maßnahmen und Veranstaltungen nach Abs. 4 Nr. a + b und Abs. 5 Nr. a bis c sind nur solche Dozenten und Dozentinnen zu verpflichten, die hinsichtlich der zu behandelnden Themen ausgewiesener Maßen kompetent sind. Die Qualifikation ist durch Qualifikationsnachweis zu belegen.
- Zuschüsse zur Förderung der genannten Maßnahmen werden auf Antrag gewährt. Antrag (formloses Anschreiben) und Kostenvoranschlag sind unmittelbar an die Geschäftsstelle des SCV zu richten und müssen dieser mindestens 6 Wochen vor Beginn der Maßnahme vorliegen. Für Kostenvoranschläge und Verwendungsnachweise sind die entsprechenden Formulare des Verbandes zu verwenden.
- Über alle Anträge entscheidet der Gesamtvorstand. Der Gesamtvorstand kann seine Entscheidungsbefugnis auf den Präsidenten/die Präsidentin oder einen/eine der Vizepräsidenten/innen übertragen; in Zweifelsfällen entscheidet immer der Gesamtvorstand.
- Ein Mini-, Kinder- bzw. Jugendchor sowie ein Kreis-Chorverband werden zweimal im Jahr gefördert. Die Förderung eines Mitglieds-Chores ist einmal jährlich möglich. Für weitere Maßnahmen ist ein Sonderzuschuss zu beantragen, über den der Gesamtvorstand auf Grundlage eines außergewöhnlichen Projektes und der finanziellen Mittel des Verbandes entscheidet.
- Eine Auszahlung der Zuschüsse erfolgt erst nach Vorlage aller Nachweise. Die Verwendungsnachweise sind innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der zu bezuschussenden Maßnahme vorzulegen; geschieht dies nicht, kann der Zuschuss verweigert werden.
- Der Gesamtvorstand erhält am Ende des Geschäftsjahres eine Auflistung der ausgezahlten Zuschüsse mit Antragsteller, Zweck und Höhe des Zuschusses.
§ 2 Fortbildungsveranstaltungen für Chorleiter/innen sowie Fortbildungsmaßnahmen für Funktionsträger/innen in den Kreis-Chorverbänden
- Es sind im Einzelnen nachzuweisen:
- a. ein detaillierter Arbeitsplan,
- b. die Namen der Dozenten/Dozentinnen,
- c. die Qualifikation ist durch Lebenslauf und weitere Nachweise zu belegen.
- Es wird folgender Zuschuss gewährt:
- a. an zwei Tagen für Übernachtung/Verpflegung pro Teilnehmer/in 50% der von der Landesakademie für musisch-kulturelle Bildung in Ottweiler insoweit festgesetzten Kosten,
- b. für Dozent/in 26,00 € pro Schulstunde
§ 3 Kompaktproben der Chöre
- Kompaktproben dienen zum einen der Vorbereitung von außergewöhnlichen musikalischen Projekten wie Wertungs- und Leistungssingen, Chorwettbewerben oder Konzerten; zum anderen dienen sie besonderen chorerzieherischen, vor allem stimmbildnerischen Maßnahmen. Neben dem/der eigenen Chorleiter/in kann ein/eine Stimmbildner/in, ein/eine Korrepetitor/in oder ein/eine Chorleiter/in mitwirken.
Kompaktproben müssen zusammenhängend, mindestens auf vier volle Schulstunden des gesamten Chores angesetzt werden. Die Kompaktprobe besteht aus maximal drei Tagen, die allerdings nicht aufeinanderfolgen müssen und kann maximal mit 8 Schulstunden pro Tag und insgesamt max. mit 16 Schulstunden pro Dozenten bezuschusst werden. (Ein Zuschussantrag pro komplette Maßnahme.) - Es sind im Einzelnen nachzuweisen:
- a. ein detaillierter Arbeitsplan,
- b. eine Literaturliste,
- c. die Namen der Dozenten/Dozentinnen,
- d. Qualifikationsnachweis der Dozenten,
- e. eine Liste der aktiven Teilnehmer/innen (mit Unterschriften)
- Es wird folgender Zuschuss gewährt:
- a. für Dozent/in 20,00 € pro Schulstunde
- Für Kinder- und Jugendchöre werden außerdem folgende Zuschüsse gewährt:
- a. für Verpflegung pro Teilnehmer/in 5,00 € pro Tag
§ 4 Chorische Stimmbildung in den Chören
- Es sind im Einzelnen nachzuweisen:
- a. ein detaillierter Arbeitsplan,
- b. die Namen der Stimmbildner/innen,
- c. Qualifikationsnachweis der Stimmbildner/innen,
- d. eine Liste der aktiven Teilnehmer/innen (mit Unterschriften).
- Es wird folgender Zuschuss gewährt:
für maximal zwölf Unterrichtsstunden im Jahr je 20,00 € pro Schulstunde für eine/n externe/n Stimmbildner/in.
§ 5 Starthilfe für neue Chöre
- a. Für neue Chöre wird eine Starthilfe in Höhe von 300,00 € gewährt.
- b. Die Starthilfe wird frühestens nach einem halben Jahr nachgewiesener Tätigkeit ausgezahlt.
§ 6 Mini-, Kinder- und Jugendchöre
- a. Die Mini-, Kinder- und Jugendchöre müssen den Kreis-Chorverbänden halbjährlich ihren Bestand und eine erkennbare konzertante Aktivität nachweisen. Es findet eine regelmäßige Überprüfung durch die Kreis-Chorverbände statt. Diese melden die zu fördernden Chöre dem SCV weiter.
- b. Es wird folgender Zuschuss gewährt:- monatlicher Zuschuss von 70,00 €.
§ 7 In-Kraft-Treten
Die Richtlinien treten mit Wirkung vom 01.01.2020 in Kraft.