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Foto: SCV
Hier werden Sängerinnen und Sänger sowie Chorleiterinnen und Chorleiter gesucht.

Suchen und Singen

Chor sucht Chorleitung

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Chor 4 Sounds aus Völklingen sucht neue Chorleitung

Musikalische Leidenschaft trifft Offenheit für Neues! Unser gemischter Chor in Völklingen-Wehrden sucht ab Januar 2027 eine engagierte und kreative Chorleiterin oder einen Chorleiter. Wir sind rund 20 Sängerinnen und Sänger, …

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„Chorifeen“ im MGV Lisdorf suchen Chorleitung

Die Chorgemeinschaft MGV1859 Lisdorf e.V. betreibt seit Dezember 22 einen Frauenchor, dem mittlerweile fast 40 aktive Sängerinnen angehören. Sie nennen sich „Chorifeen“ und die musikalische Stilrichtung soll überwiegend Rock und …

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Chorleitung gesucht – Humble Voices

Du hast Freude daran, Menschen für Musik zu begeistern und einen Chor musikalisch weiterzuentwickeln? Dann suchen wir genau dich! Die Humble Voices im MGV Kleinblittersdorf suchen eine neue Chorleitung. Wir …

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Das Vokalensemble Ton:art sucht eine neue Chorleitung

Das Vokalensemble Ton:art in Merzig-Schwemlingen sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine qualifizierte und motivierte Chorleitung (m/w/d). Wir sind ein gemischter Chor mit 13 Sängerinnen und Sängern (2S, 4A, 3T, 4B). Als …

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GEMA

Kostenübernahme

Für unsere Mitgliedschöre übernehmen wir die kompletten GEMA-Gebühren für öffentliche chorische Veranstaltungen.

Reichen Sie dazu Ihre GEMA-Meldung direkt über das neue GEMA-Portal ein. Die anfallenden GEAM-Gebühren werden direkt über den Saarländischen Chorverband abgerechnet.

Fristen

Jeder (Chor-)Verein, der selbst als Veranstalter bzw. Produzent (z. B. von CDs) fungiert, ist grundsätzlich zur Anmeldung sämtlicher Konzerte, Chorveranstaltungen und anderweitiger Nutzung von Musik über das GEMA Onlineportal verpflichtet. Dies gilt gleichermaßen für kostenpflichtige wie kostenfreie Veranstaltungen und auch bei allen geselligen Veranstaltungen, Weihnachtsfeiern, Theaterabenden, Umzugsmusiken, Festakten bei offiziellen Gelegenheiten, Freundschaftssingen und Wohltätigkeitssingen, etc..

Meldungen von Musikaufführungen sind spätestens binnen 21 Kalendertagen nach Durchführung der Veranstaltung über das GEMA Onlineportal einzureichen, unabhängig von der Art der Veranstaltungen. Meldungen vorab sind zulässig. Setlisten (Live-Musik) müssen innerhalb von sechs Wochen nach der Veranstaltung über das GEMA Onlineportal eingereicht werden.

Kommt ein Verein seiner Meldepflicht nicht nach und/ oder die GEMA stellt eine nicht angemeldete Veranstaltung fest, ist diese berechtigt, ihre Ansprüche beim anmeldepflichtigen Veranstalter in doppelter Höhe geltend zu machen.

Wichtig

Auch in den Fällen, in denen der jeweilige DCV-Mitgliedsverband (Landesverband) die GEMA Lizenzkosten übernimmt, ist eine ordnungsgemäße Anmeldung zwingend notwendig. Ist diese nicht erfolgt, wird die Veranstaltung direkt an den Chor (Veranstalter) ohne Berücksichtigung eines Gesamtvertragsnachlasses in Rechnung gestellt. Die GEMA behält sich außerdem vor, ggf. auch Schadensersatzansprüche gelten zu machen.

Hilfestellungen der GEMA

Als Hilfestellung bietet die GEMA für die Chöre des Deutschen Chorverbands (DCV) einen vereinfachten Zugang über eine eigens erstellte Landingpage, die direkt zum richtigen Tarif im GEMA-Portal führt:
https://www.gema.de/de/musiknutzer/branchen/chorverband-dcv

Zudem erklärt auch eine „Schritt-für-Schritt“-Anleitung den Anmeldeprozess im Portal ausführlich und gibt Tipps und Hilfestellungen.

Keine Zugangsdaten?

Chöre, die noch keine Zugangsdaten von der GEMA erhalten haben, aber aktuell Veranstaltungen an die GEMA melden müssen, senden bitte das ausgefüllte GEMA-Meldeformular per E-Mail an kontakt@gema.de.

Diese Chöre sollen sich bitte nicht eigenständig im Portal registrieren, um Fehler bzw. falsche Zuordnungen zu vermeiden!

Weitere Infos, Verträge etc.

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Seite des Deutschen Chorverbandes

Unterstützung für Mitgliedschöre

Zuschüsse

Der Saarländische Chorverband unterstützt seine Mitgliedschöre finanziell gleich in mehrfacher Form:

  • Kompaktproben der Chöre
  • Chorische Stimmbildung in den Chören
  • Starthilfe für neue Chöre
  • Monatliche Zuschüsse für Mini-, Kinder- und Jugendchöre
  • Fortbildungsveranstaltungen für Chorleiterinnen und Chorleiter
    sowie für Funktionsträgerinnen und Funktionsträger
    in den Kreis-Chorverbänden
zum Zuschussantrag für Kompaktprobe / Stimmbildung

Hinweise

Achtung: neue Zuschussrichtlinien ab 01. Januar 2020

Schritt I:

Bitte schicken Sie den ausgefüllten Kostenvoranschlag zusammen mit

  • den Namen der Dozenten,
  • einem detaillierten Arbeitsplan,
  • der Angabe der Literatur, die geprobt werden soll und
  • dem gültigen Freistellungsbescheid des Finanzamtes (falls er dem SCV noch nicht vorliegt)

sechs Wochen vor dem geplanten Termin an den Saarländischen Chorverband, Schlossstraße 8 in 66117 Saarbrücken.

Die beigefügte Teilnehmerliste lassen Sie bitte bei der Kompaktprobe / Stimmbildungsmaßnahme von den Teilnehmern ausfüllen.

Nach Bewilligung durch den Musikausschuss, erhalten Sie die weiteren Unterlagen:

  • Einverständniserklärung – bitte unterschreiben
  • Zahlenmäßige Nachweisung – bitte ausfüllen

Diese reichen Sie bitte zusammen mit der ausgefüllten Teilnehmerliste und

  • den Rechnungen und den dazugehörigen Zahlungsbelegen (Quittungen oder Kontoauszüge

bei uns ein.

Danach teilen wir Ihnen den errechneten Zuschuss mit und überweisen ihn auf das angegebene Konto.

Richtlinien

zur Vergabe von Fördermitteln und Zuschüssen an verbandszugehörige gemeinnützige Kreise und Mitglieder.

Aufgrund der gesetzten finanziellen Spielräume sowie im Blick auf einen wirksamen und allen Mitgliedern des Saarländischen Chorverbandes (SCV) gerecht werdenden Einsatz der zugewiesenen bzw. erwirtschafteten geldlichen Mittel, beschließt der Gesamtvorstand des SCV gemäß § 15 Abs. 4. Spiegelstrich der Satzung des SCV am 14. Oktober 2019 folgende Zuschussrichtlinien:

zur Vergabe von Fördermitteln und Zuschüssen an verbandszugehörige gemeinnützige Kreise und Mitglieder.

Richtlinien

Aufgrund der gesetzten finanziellen Spielräume sowie im Blick auf einen wirksamen und allen Mitgliedern des Saarländischen Chorverbandes (SCV) gerecht werdenden Einsatz der zugewiesenen bzw. erwirtschafteten geldlichen Mittel, beschließt der Gesamtvorstand des SCV gemäß § 15 Abs. 4. Spiegelstrich der Satzung des SCV am 14. Oktober 2019 folgende Zuschussrichtlinien:

§ 1 Allgemeine Voraussetzungen der Förderung

  1. Der SCV kann Maßnahmen seiner Kreis-Chorverbände und der diesen angehörenden Mitgliedern finanziell fördern. Der Gesamtvorstand entscheidet in seiner ersten Sitzung des Geschäftsjahres über den Förderhöchstbetrag für alle Maßnahmen auf Grundlage des Haushaltsplans. Die Anträge werden nach Posteingang berücksichtigt und sind daher frühzeitig zu stellen.
  2. Eine finanzielle Förderung – auf die jedoch kein Rechtsanspruch besteht – ist nur zu gewähren, wenn Gemeinnützigkeit vorliegt, wenn sich die Antragsteller zu den Zielen des SCV bekennen und sich aktiv an dessen Aufgaben beteiligen. Hierbei wird eine regelmäßige Teilnahme an den satzungsgemäßen Versammlungen des Saarländischen Chorverbandes, Sing City bzw. dem Kinder- und Jugendchorfestival in zwei vorangegangenen Jahren erwartet. Die Zuschussvergabe geschieht auf folgender Grundlage:
    • 100 % Zuschuss bei Teilnahme von mindestens zwei der oben genannten Veranstaltungen des SCV innerhalb zwei vorangegangener Jahre.
    • 50 % Zuschuss bei Teilnahme von einer der oben genannten Veranstaltungen des SCV innerhalb zwei vorangegangener Jahre.
    • 25 % Zuschuss, wenn keine Teilnahme an den oben genannten Veranstaltungen des     SCV nachgewiesen werden kann.
  3. Gefördert werden solche Maßnahmen, die der Erfüllung satzungsgemäßer Zwecke dienen.
  4. Hierzu zählen bei den Kreis-Chorverbänden vor allem:
    • a. Fortbildungsveranstaltungen für Chorleiter/innen
    • b. Fortbildungsmaßnahmen für Funktionsträger/innen,
  5. Hierzu zählen bei den Chören vor allem:
    • a. Kompaktproben,
    • b. Chorische Stimmbildung,
    • c. Zuschüsse für Kinder- und Jugendchöre.
  6. Für Maßnahmen und Veranstaltungen nach Abs. 4 Nr. a + b und Abs. 5 Nr. a bis c sind nur solche Dozenten und Dozentinnen zu verpflichten, die hinsichtlich der zu behandelnden Themen ausgewiesener Maßen kompetent sind. Die Qualifikation ist durch Qualifikationsnachweis zu belegen.
  7. Zuschüsse zur Förderung der genannten Maßnahmen werden auf Antrag gewährt. Antrag (formloses Anschreiben) und Kostenvoranschlag sind unmittelbar an die Geschäftsstelle des SCV zu richten und müssen dieser mindestens 6 Wochen vor Beginn der Maßnahme vorliegen. Für Kostenvoranschläge und Verwendungsnachweise sind die entsprechenden Formulare des Verbandes zu verwenden.
  8. Über alle Anträge entscheidet der Gesamtvorstand. Der Gesamtvorstand kann seine Entscheidungsbefugnis auf den Präsidenten/die Präsidentin oder einen/eine der Vizepräsidenten/innen übertragen; in Zweifelsfällen entscheidet immer der Gesamtvorstand.
  9. Ein Mini-, Kinder- bzw. Jugendchor sowie ein Kreis-Chorverband werden zweimal im Jahr gefördert. Die Förderung eines Mitglieds-Chores ist einmal jährlich möglich. Für weitere Maßnahmen ist ein Sonderzuschuss zu beantragen, über den der Gesamtvorstand auf Grundlage eines außergewöhnlichen Projektes und der finanziellen Mittel des Verbandes entscheidet.
  10. Eine Auszahlung der Zuschüsse erfolgt erst nach Vorlage aller Nachweise. Die Verwendungsnachweise sind innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der zu bezuschussenden Maßnahme vorzulegen; geschieht dies nicht, kann der Zuschuss verweigert werden.
  11. Der Gesamtvorstand erhält am Ende des Geschäftsjahres eine Auflistung der ausgezahlten Zuschüsse mit Antragsteller, Zweck und Höhe des Zuschusses.

§ 2 Fortbildungsveranstaltungen für Chorleiter/innen sowie   Fortbildungsmaßnahmen für Funktionsträger/innen in den Kreis-Chorverbänden

  1. Es sind im Einzelnen nachzuweisen:
    • a. ein detaillierter Arbeitsplan,
    • b. die Namen der Dozenten/Dozentinnen,
    • c. die Qualifikation ist durch Lebenslauf und weitere Nachweise zu belegen.
  2. Es wird folgender Zuschuss gewährt:
    • a. an zwei Tagen für Übernachtung/Verpflegung pro Teilnehmer/in 50% der von der Landesakademie für musisch-kulturelle Bildung in Ottweiler insoweit festgesetzten Kosten,
    • b. für Dozent/in 26,00 € pro Schulstunde

§ 3 Kompaktproben der Chöre

  1. Kompaktproben dienen zum einen der Vorbereitung von außergewöhnlichen musikalischen Projekten wie Wertungs- und Leistungssingen, Chorwettbewerben oder Konzerten; zum anderen dienen sie besonderen chorerzieherischen, vor allem stimmbildnerischen Maßnahmen. Neben dem/der eigenen Chorleiter/in kann ein/eine Stimmbildner/in, ein/eine Korrepetitor/in oder ein/eine Chorleiter/in mitwirken; ausschließlich bei Mini-, Kinder- und Jugendchören kann neben dem/der eigenen Chorleiter/in auch ein/e Dozent/in mit pädagogischen Charakter (z.B. durch Tanzpädagogik, Choreografie, etc.) mitwirken. 
    Kompaktproben müssen zusammenhängend, mindestens auf vier volle Schulstunden des gesamten Chores angesetzt werden. Die Kompaktprobe besteht aus maximal drei Tagen, die allerdings nicht aufeinanderfolgen müssen und kann maximal mit 8 Schulstunden pro Tag und insgesamt max. mit 16 Schulstunden pro Dozenten bezuschusst werden. (Ein Zuschussantrag pro komplette Maßnahme.)
  2. Es sind im Einzelnen nachzuweisen:
    • a. ein detaillierter Arbeitsplan,
    • b. eine Literaturliste,
    • c. die Namen der Dozenten/Dozentinnen,
    • d. Qualifikationsnachweis der Dozenten,
    • e. eine Liste der aktiven Teilnehmer/innen (mit Unterschriften)
  3. Es wird folgender Zuschuss gewährt:
    • a. für Dozent/in 20,00 € pro Schulstunde
  4. Für Kinder- und Jugendchöre werden außerdem folgende Zuschüsse gewährt:
    • a. für Verpflegung pro Teilnehmer/in 10,00 € pro Tag

§ 4 Chorische Stimmbildung in den Chören

  1. Es sind im Einzelnen nachzuweisen:
    • a. ein detaillierter Arbeitsplan,
    • b. die Namen der Stimmbildner/innen,
    • c. Qualifikationsnachweis der Stimmbildner/innen,
    • d. eine Liste der aktiven Teilnehmer/innen (mit Unterschriften).
  2. Es wird folgender Zuschuss gewährt:
    für maximal zwölf Unterrichtsstunden im Jahr je 20,00 € pro Schulstunde für eine/n externe/n Stimmbildner/in.

§ 5 Starthilfe für neue Chöre

  • a. Für neue Chöre wird eine Starthilfe in Höhe von 300,00 € gewährt.
  • b. Die Starthilfe wird frühestens nach einem halben Jahr nachgewiesener Tätigkeit ausgezahlt.

§ 6 Mini-, Kinder- und Jugendchöre

  • a. Die Mini-, Kinder- und Jugendchöre müssen den Kreis-Chorverbänden halbjährlich ihren Bestand und eine erkennbare konzertante Aktivität nachweisen. Es findet eine regelmäßige Überprüfung durch die Kreis-Chorverbände statt. Diese melden die zu fördernden Chöre dem SCV weiter.
  • b. Es wird folgender Zuschuss gewährt:- monatlicher Zuschuss von 70,00 €.

§ 7 In-Kraft-Treten

Die Richtlinien treten mit Wirkung vom 01.01.2020 in Kraft.

Versicherungsschutz

Alle Mitglieder des Saarländischen Chorverbandes (SCV) erhalten durch Ihre Mitgliedschaft im SCV automatisch eine Rundumschutz-Versicherung durch die ARAG AG. Hier ist eine Haftpflicht-, Unfall-, Rechtsschutz-, Veranstaltungshaftpflicht- sowie eine D&O-Versicherung enthalten. Diese gilt sowohl für alle Sängerinnen und Chorsänger, als auch für Chorleiterinnen und Chorleiter des Chores.

Hier finden Sie die online ausfüllbaren Formulare direkt auf der Seite der ARAG AG.

Weiter Formulare zu den Zusatzversicherungen finden Sie hier:
Formulare auf den Seiten des Deutschen Chorverbandes

Bitte senden Sie den ausgefüllten und abgespeicherten Bogen an die Versicherungsgesellschaft und eine Kopie per Mail an den Saarländischen Chorverband.

ARAG Allgemeine Versicherungs-AG
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Tel: +49 (211) 9 63-37 64
Fax: +49 (211) 9 63-36 26
duesseldorf@arag-sport.de

Ehrungen

Deutscher Chorverband

(Anträge immer über den Kreis-Chorverband an den SCV einreichen)

  • Deutsche Chorjugend im Deutschen Chorverband
    • Kinder, jugendliche Sänger/innen
      • 10 bzw. 20 Jahre aktiv in einem Kinder-und Jugendchor singen:
        Urkunde
      • Chorleiter/innen, die eine Chorleitertätigkeit von mindestens von mindestens 10 Jahre in einem Kinder- u./o. Jugendchor nachweisen können:
        Urkunde
  • Deutscher Chorverband
    • Sänger/innen
      • mindestens 50 Jahre aktives Singen:
        Urkunde – Nadel bzw. Brosche - Gold 50
      • mindestens 60 Jahre aktives Singen:
        Urkunde – Nadel bzw. Brosche – Gold 60
      • mindestens 70 Jahre aktives Singen:
        Urkunde – Nadel bzw. Brosche – Gold 70
      • mindestens 75 bzw. 80 Jahre aktives Singen:
        Urkunde – keine Nadel bzw. Brosche
    • Chorleiter/innen
      • mindestens 25 Jahre Chorleitertätigkeit:
        Urkunde – Nadel Silber
      • mindestens 40 bzw. 50 Jahre Chorleitertätigkeit:
        Urkunde – Nadel Silber mit Gold – Gold
    • Chöre
      • Ab 75 Jahre Bestehen (danach alle Jubiläen, die durch 25 teilbar sind):
        Urkunde

Weitere Informationen und Antragsformulare für die Ehrungen des DCV finden Sie auf der Seite des Deutschen Chorverbandes.

Saarländischer Chorverband

(Anträge immer über den Kreis-Chorverband einreichen)

  • Sänger/innen
    • mindestens 25 Jahre aktives Singen
      (Ehrung erfolgt durch den jeweiligen Kreis-Chorverband):
      Nadel bzw. Brosche Silber 25
    • mindestens 40 Jahre aktives Singen:
      Urkunde – Nadel Gold 40
  • Erste/r bzw. zweite/r Vorsitzende/r, erster/ erste Kassierer/in, erster/erste Schriftführer/in – soweit sie diese Ämter mindestens 20 Jahre verwalten und zum Zeitpunkt der Ehrung noch innehaben:
    Urkunde sowie Nadel in Gold und Onyx

Formulare für die Beantragung von Ehrungen gibt es unter Downloads