
Der Saarländische Chorverband
Du bist Teil der Chorfamilie oder interessierst Dich für Gesang und Chormusik? Dann sind wir Dein Ansprechpartner!
Mit 325 Chören, Ensembles und Gesangsgruppen und rund 6500 Sängerinnen und Sängern ist der Saarländische Chorverband e.V. die größte Organisation für Chormusik im Saarland. Dazu gehören große und kleine Chöre, Kinder- und Jugendchöre, Schulchöre, Chöre für Frauen und Männer, Gemischte Chöre, sowie Ensembles, die Gospel, Pop oder Jazz singen.
Der Saarländische Chorverband ist die Dachorganisation für seine Mitglieder, aber auch Organisator für viele weitere Chorprojekte im Saarland. Er fördert die Chormusik auf allen Ebenen. Durch die Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen spielt er eine wichtige Rolle im Kulturleben des Saarlandes und ergänzt die professionelle Musikszene.
Viele Ehrenamtliche helfen unter anderem über die sechs Kreis-Chor-Verbände mit, die vielfältigen Aktivitäten in der saarländischen Chorlandschaft zu organisieren und umzusetzen. Die Geschäftsstelle des SCV in Saarbrücken koordiniert und gibt Hilfestellung bei den anfallenden Aufgaben.
Der Saarländische Chorverband e.V. arbeitet in drei Bereichen:
1. Als Fachverband:
- Er setzt sich für die Interessen aller Chöre im Saarland ein.
- Er berät bei Fragen zu Recht, Versicherungen und GEMA.
- Er unterstützt seine Mitglieder bei der Organisation ihrer Arbeit.
2. Als Veranstalter:
- Er organisiert Konzerte und Auftritte und bietet Chören eine Bühne.
- Er schafft Möglichkeiten für Austausch und Zusammenarbeit.
- Er bietet Schulungen und Workshops sowohl für Sängerinnen und Sänger als auch für Chorleiterinnen und Chorleiter an.
3. Als Förderer:
- Er gibt finanzielle und ideelle Unterstützung an Mitgliedschöre.
- Er fördert gezielt die Jugend- und Nachwuchsarbeit.
- Er setzt sich aktiv für den Erhalt von Traditionen ein und fördert gleichzeitig kreative neue Ideen.
Der Saarländische Chorverband ist deshalb DIE Anlaufstelle für alle, die Chormusik im Saarland lieben und fördern möchten.
Satzung
§1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Saarländische Chorverband (SCV) vereinigt die zu den Kreis-Chorverbänden Homburg, Neunkirchen, Saarbrücken, Saarlouis, St. Ingbert und St. Wendel gehörenden Chöre sowie Instrumental- und Tanzgruppen, soweit sie einem Chor angeschlossen sind.
(2) Der SCV hat seinen Sitz in Saarbrücken und ist unter dem Namen Saarländischer Chorverband e.V. im Vereinsregister des Amtsgerichts Saarbrücken eingetragen; er ist Mitglied des Deutschen Chorverbandes e.V. (DCV).
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 – Neutralität
Der SCV bekennt sich zu der im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland festgelegten demokratischen Staats- und Lebensform; er ist politisch und konfessionell nicht gebunden.
§3 – Gemeinnützigkeit
(1) Der SCV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der SCV ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des SCV dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des SCV. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des SCV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Gesamtvorstand kann aber auch bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen, auch für sich selbst.
§4 - Auftrag und Aufgaben
(1) Zweck des SCV ist die Förderung der Kunst und der Kultur in Form des Chorgesangs. Der Satzungszweck wird verwirklicht - sich orientierend am Kulturprogramm des DCV – insbesondere durch die Pflege und Förderung des gemeinschaftsbildenden Chorgesanges sowie in der Erhaltung und Verbreitung der Chormusik aus Vergangenheit und Gegenwart als Kunstgattung.
(2) Zu den Aufgaben des SCV zählen u.a.
- die Vertretung gemeinsamer Interessen der ihm angeschlossenen Chöre;
- die Festigung des Gedankens der Völkerverständigung durch die Chormusik;
- die Gewinnung der Jugend für den Chorgesang;
- die finanzielle Unterstützung der Chorarbeit und Vereinstätigkeit;
- die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für Chorleiter und Vereinsvorstände;
- die Einrichtung von Chorleiter-Ausbildungsseminaren;
- die Förderung, Beratung und Betreuung seiner Mitglieder in musikalischer und organisatorischer Hinsicht;
- die Durchführung von Chormusiktagen und Verbandssängerfesten;
- die Veröffentlichung von SCV-Informationen und solchen aus dem saarländischen Chorleben sowie dem Vereinsgeschehen;
- die Kooperation mit anderen Musikverbänden.
§5 - Mitgliedschaft
Mitglied des SCV ist jede ihm angehörige Chorvereinigung.
§6 – Aufnahme
(1) Der Aufnahmeantrag einer Chorvereinigung ist schriftlich an den Gesamtvorstand des SCV zu richten.
2) Der Gesamtvorstand entscheidet über die Aufnahme oder Ablehnung des Antrages; das Ergebnis ist dem Bewerber und dem jeweiligen Kreis-Chorverband schriftlich mitzuteilen.
(3) Bei einer Ablehnung des Antrages, die zu begründen ist, kann der Antragsteller binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung den Chorverbandstag zur endgültigen Entscheidung anrufen. In diesem Fall ist der Antrag auf die Tagesordnung des nächsten Chorverbandstages zu setzen; dieser entscheidet mit 2/3 Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen über eine Aufnahme.
(4) Die Aufnahme von Kirchenchören, die von ihrer Pfarrei oder Gemeinde unterhalten und getragen werden, soll nicht erfolgen. Bestehende Mitgliedschaften bleiben unberührt.
§7 - Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste sowie Auflösung.
(2) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit halbjähriger Kündigungsfrist in Textform an das Präsidium des SCV möglich.
(3) Mitglieder, die ihre durch diese Satzung auferlegten Pflichten trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht erfüllen oder das Ansehen des SCV schwerwiegend schädigen oder seinen Interessen beharrlich zuwiderhandeln, können auf Antrag eines Mitglieds des Präsidiums oder des Gesamtvorstands aus dem SCV ausgeschlossen werden.
(4) Über den Ausschluss befindet der Gesamtvorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds; der Bescheid darüber ergeht schriftlich und ist zu begründen.
(5) Das vom Gesamtvorstand ausgeschlossene Mitglied hat die Möglichkeit, binnen eines Monats nach Zugang des Ausschluss-Bescheides den Chorverbandstag zur endgültigen Entscheidung in Textform anzurufen. In diesem Fall ist die Angelegenheit auf die Tagesordnung des nächsten Chorverbandstages zu setzen. Dieser muss mit 2/3 Mehrheit die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses bestätigen. Bis zur endgültigen Entscheidung des Chorverbandstages ruht die Mitgliedschaft; es ist kein Beitrag mehr zu entrichten, es besteht aber auch kein Anspruch auf irgendwelche Leistungen seitens des SCV.
(6) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es
- trotz zweier Mahnungen an die letzten von dem Mitglied dem SCV in Textform mitgeteilten Kontaktdaten mit dem Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise im Rückstand ist,
- für den SCV unter den letzten von dem Mitglied dem SCV in Textform mitgeteilten Kontaktdaten nicht mehr erreichbar ist.
(7) Mit dem Ausscheiden des Mitglieds erlöschen alle seine Rechte.
§8 - Rechte der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des SCV haben das Recht, die im Rahmen ihrer Verwaltung und Verfassung begründeten Aufgaben ohne Einschränkungen selbständig zu regeln, soweit nicht zwingende Bestimmungen der Satzung des SCV dem entgegenstehen.
(2) Sie können alle Vorteile, die der SCV erwirkt, in Anspruch nehmen. Sie haben das Recht, sich in Fragen des Chorwesens sowie ihrer eigenen ideellen bzw. finanziellen Förderung an den SCV zu wenden und sich beraten zu lassen.
(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, durch die Entsendung eines Vertreters zum Chorverbandstag, durch Anträge in Textform an diesen sowie an das Präsidium oder den Gesamtvorstand an der Mitarbeit in projektbezogenen Arbeitsgruppen des SCV mitzuwirken.
§9 - Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder sind gehalten, den SCV bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, den Beschlüssen seiner Organe Folge zu leisten und sie mitzutragen, am Chorverbandstag sowie an den chorischen Veranstaltungen des Verbands teilzunehmen; sie haben alles zu unterlassen, was der gemeinsamen sängerischen Sache schaden könnte.
(2) Die vom Chorverbandstag festgesetzten Beiträge sind bis zum 31. März eines jeden Jahres zu leisten.
(3) Die Bestandserhebungsbogen werden über die Datenbank des Deutschen Chorverbandes elektronisch ausgefüllt. Die Daten müssen bis zum 31. Januar in die Datenbank eingegeben werden. Danach werden mit den jeweiligen Zahlen die Beitragsrechnungen erstellt.
(4) Jedes Mitglied bezieht die Chorzeitung nach dem vom Chorverbandstag festgelegten Verteilerschlüssel.
(5) Die Mitglieder haben jede Änderung ihrer Kontaktdaten in der Datenbank des Deutschen Chorverbandes schnellstmöglich zu aktualisieren.
§10 – Verbandsorgane
(1) Organe des SCV sind
- Chorverbandstag,
- Präsidium,
- Gesamtvorstand,
- Musikausschuss,
- Chorleiterversammlung,
- Ausschüsse,
- Kassenprüfer.
§11 - Saarländischer Chorverbandstag
(1) Der Saarländische Chorverbandstag ist als oberstes beschließendes Verbandsorgan die Versammlung der Mitglieder des SCV.
(2) Jedes Mitglied entsendet eine/n mit Ausweis versehene/n Vertreterin/Vertreter seines Vorstandes als stimmberechtigte/n Delegierte/n zum Chorverbandstag
(3) Der Chorverbandstag wird von dem/der Präsidenten/in, im Fall seiner/ihrer Verhinderung durch einen/eine der Vizepräsidenten/innen, nach Abstimmung im
Gesamtvorstand einberufen und findet in der Regel mindestens einmal jährlich statt, im Übrigen auch dann, wenn mindestens drei Kreis-Chorverbände oder 10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
(4) Die Einberufung erfolgt in Textform bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Termin. Die Einladung ist ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie am 29. Tag vor der Versammlung an die letzten von dem Mitglied dem SCV in Textform mitgeteilten Kontaktdaten verschickt worden ist.
(5) Der Chorverbandstag wird von dem/von der Präsidenten/Präsidentin oder einem/einer der Vizepräsidenten / Vizepräsidentinnen geleitet.
(6) Anträge müssen spätestens drei Wochen vor dem Chorverbandstag in Textform bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. Sie sind den Delegierten zusammen mit den vollständigen Tagungsunterlagen eine Woche vor dem Termin zuzusenden.
§12 - Aufgaben des Chorverbandstages
(1) Der Chorverbandstag entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten des SCV, soweit diese nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen sind.
(2) Es ergeben sich vor allem folgende Aufgaben:
- Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung,
- Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte sowie des Berichts der Kassenprüfer/innen,
- Wahl der beiden Kassenprüfer/innen und eine/n Ersatzkassenprüfer/in,
- Wahl des Präsidiums, außer des/der Verbandschorleiter/in, und seines/ihres/seiner/ihrer Stellvertreters/Stellvertreterin,
- Entlastung des Präsidiums und des Gesamtvorstands,
- Abwahl von Mitgliedern des Präsidiums aus wichtigem Grund,
- Festlegung des SCV-Mitgliedsbeitrages sowie des Bezugspreises und des Verteilerschlüssels der Chorzeitung,
- Beratung und Verabschiedung ordnungsgemäß vorgelegter Anträge,
- endgültige Entscheidung bzgl. Ablehnung eines Aufnahmeantrages (§6) sowie hinsichtlich des Ausschlusses eines Mitglieds (§7),
- Beschlussfassung über die Auflösung des SCV.
§13 - Verlauf des Chorverbandstages
(1) Jeder ordnungsgemäß einberufene Chorverbandstag ist beschlussfähig.
(2) Beschlüsse werden, soweit in dieser Satzung oder durch Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, mit einfacher Mehrheit, d.h. mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(3) Zur Änderung der Satzung ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; entsprechende Beschlüsse können nur gefasst werden, sofern ein Antrag zur Tagesordnung vorliegt.
(4) Abstimmungen über Anträge erfolgen grundsätzlich offen durch Handzeichen; auf Antrag von mindestens 1/3 der anwesenden Delegierten ist schriftlich und verdeckt abzustimmen.
(5) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes sind stimmberechtigt; sie können nicht gleichzeitig stimmberechtigte Delegierte sein, verfügen also nur über eine Stimme.
(6) Wahlen finden statt, wenn sie bei der Einberufung bekannt gegeben wurden und Bestandteil der Tagesordnung sind.
(7) Für die Wahlen beim Chorverbandstag ist ein Wahlausschuss von drei Mitgliedern vom/der Versammlungsleiter/in zu bestellen. Er hat das Wahlergebnis festzustellen, dem Versammlungsleiter bekannt zu geben und ein Wahlprotokoll zu erstellen, auf dem das Ergebnis durch Unterschrift bestätigt wird.
(8) Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und verdeckt vorzunehmen. Wenn für ein Amt nur eine Person benannt worden ist und diese sich bereit erklärt hat, das Amt zu übernehmen, so kann die Wahl offen durch Handzeichen erfolgen, es sei denn, die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vertreter beschließt oder der Bewerber wünscht, dass die Wahl schriftlich und verdeckt durchgeführt wird.
(9) Sind mehrere Bewerber für ein Amt vorhanden, dann ist der gewählt, der mehr als
die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Wird diese Stimmenzahl von keinem Bewerber erreicht, so findet zwischen den zwei Bewerbern, die im ersten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erreicht haben, eine Stichwahl statt. Hierbei ist der Bewerber gewählt, für den die meisten gültigen Stimmen abgegeben wurden. Bei Stimmengleichheit ist nach einer Pause die Wahl zu wiederholen. Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
(10) Eine Blockwahl ist nicht zulässig.
§14 – Präsidium
(1) Dem Präsidium gehören an:
- der/die Präsident/in,
- zwei Vizepräsidenten/-präsidentinnen, mit besonderen Aufgaben, davon ist eine die Jugendarbeit
- der/die Verbandsschatzmeister/in oder der/die stellv. Verbandsschatzmeister/in
- der/die Verbandschorleiter/in
(2) Das Präsidium - außer dem/der Verbandschorleiter/in und dessen/deren zwei Stellvertreter/innen - wird vom Chorverbandstag auf die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt auch nach Ablauf der vorgenannten Amtszeit bis zur wirksamen Wieder- oder Neuwahl des Präsidiums im Amt.
(3) Dem Präsidium obliegt die Führung und Verwaltung des SCV, insbesondere hat es
- im Sinne der in §4 bezeichneten Aufgaben aktiv zu sein,
- den Chorverbandstag vorzubereiten, einzuberufen und die Tagesordnung aufzustellen,
- die Beschlüsse des Chorverbandstages zu beachten und auszuführen,
- die hauptamtlichen Mitarbeiter/innen der Geschäftsstelle zu bestellen und die Beschäftigungsverhältnisse gegebenenfalls zu beenden,
- über Ehrungen zu befinden (§20),
- Rechnungen über Ein- und Ausgaben vorzulegen und den Jahresvoranschlag aufzustellen, sowie über die Bildung von Rücklagen und deren Entwicklung zu entscheiden,
- sich einer sparsamen, ordentlichen Haushaltsführung zu befleißigen,
- eine Honorarordnung für über das Ehrenamt hinausgehende Tätigkeiten zu erarbeiten,
- Zuordnung von Chören an andere Kreis-Chorverbände, wenn ein Kreis-Chorverband aufgelöst wird.
(4) Das Präsidium trifft seine Entscheidungen durch Beschlüsse, die in von dem/der Präsidenten/der Präsidentin, im Fall seiner/ihrer Verhinderung durch einen/eine der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen einzuberufenden Sitzungen gefasst werden.
(5) Das Präsidium kann seine Beschlüsse auch auf dem Weg schriftlicher oder elektronischer Stimmabgabe, mittels Telefax oder E-Mail, sowie im Rahmen einer Video-/Telefonkonferenz oder diesbezüglicher Zuschaltung Abwesender in der Präsidiumssitzung fassen.
(6) Der/Die Präsident/in (im Verhinderungsfall einer/eine der Vizepräsidenten/-präsidentinnen) leitet die Sitzung.
(7) Der /Die Präsident/Präsidentin und ihre/seine Stellvertreter/innen haben das Recht auf Teilnahme und Rede in allen Gremien des SCV.
(8) Die Abwahl eines Mitglieds des Präsidiums aus wichtigem Grund ist möglich.
(9) Außerhalb eines Chorverbandstages, einer Sitzung des Präsidiums oder des Gesamtvorstands können der/die Präsident/in und auch die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen nur durch schriftliche Erklärung gegenüber einem anderen nach § 22 der Satzung vertretungsberechtigten Präsidiumsmitglieds vom Amt zurücktreten.
Gliederung
Die Gliederung des Saarländischen Chorverbandes ist in seiner Satzung festgelegt. Der Chorverbandstag (jeder Mitgliedschor entsendet einen Vertreter) wählt den Verbandshauptvorstand.
Der Verbandsgesamtvorstand setzt sich zusammen aus dem Verbandshauptvorstand und den Vorsitzenden der 7 Kreischorverbände sowie deren Vertreter.
Der Verbandsmusikausschuss setzt sich zusammen aus Verbandschorleiter/in, 2 Stellvertreter/innen (werden von der Chorleiterversammlung gewählt), den Kreischorleitern, Verbandsjugendreferent/in sowie weiteren berufenen Mitgliedern.

Historie
2012 feierte der Saarländische Chorverband, ehemals Saar-Sängerbund, 150-Jahr-Jubiläum. Anlass war die Erstnennung des Namens „Saar-Sängerbund“ im Jahr 1862. Der damalige Sängerbund ist zwar nicht gleichzusetzen mit der heutigen Dachorganisation der saarländischen Laienchöre, doch darf er zu ihren Vorläufern gezählt werden – ein früher regionaler Sängerbund, wie sie in Deutschland ab den 1830er Jahren und dann vor allem nach der Mitte des 19. Jahrhunderts entstanden. Das geschah vor dem Hintergrund der im Zeichen nationaler Einigung stehenden Organisationsbestrebungen der Sänger, welche – ebenfalls 1862 – in der Gründung eines nationalen Dachverbands, des Deutschen Sängerbunds, heute Deutscher Chorverband, gipfelten.
Am 5./6. Oktober 1862 feierte der Saar-Sängerbund in Saarbrücken und St. Johann sein erstes großes Sängerfest. Der wenige Monate zuvor gegründete Sängerbund war ein Zusammenschluss von neun Gesangvereinen aus dem Raum Saarbrücken mit insgesamt 208 Sängern. Solche kleinen Bünde gab es damals wie auch später immer wieder an der Saar, deutschlandweit auch schon früher. Sie dienten u.a. dazu, musikalische Auftrittsmöglichkeiten zu verbessern, etwa durch Gemeinschaftskonzerte, und können mit der Zielsetzung gemeinsamer Pflege und Förderung chormusikalischer Betätigung als Vorläufer der späteren regionalen, auf Kreis- und Landesebene angesiedelten Sängerbünde gewertet werden.
Dem ersten Saar-Sängerbund war offenbar keine lange Lebensdauer beschieden. 1863 trat er noch mit Festen im „Thalia-Garten“ in Saarbrücken in Erscheinung, danach hört man nichts mehr von ihm.
Ein weiterer Saar-Sänger-Bund wurde 1876 im westlichen Saargebiet von der Merziger Liedertafel ins Leben gerufen. Auch hierbei handelte es sich um einen kleinen Verbund von Gesangvereinen. 1877 fand das erste Bundesfest in Wadgassen statt; bereits im Folgejahr wies der Bund ein Kassendefizit auf, was sein Ende einleitete.
1896 trafen beim Gesangwettstreit des Trierer Männergesangvereins Sangesbrüder aus Saarbrücken, von der unteren Saar und von der Mosel zusammen. Schnell wurde man sich einig, durch Zusammenschluss „eine Aufwärtsentwicklung der Männerchorsache herbeizuführen,“ so ein Teilnehmer. So entstand 1897 der Mosel-Saar-Nahegau bzw. Mosel-Saar-Nahe-Sängerbund, dem bald 50 Vereine angehörten. Die Zielsetzung, durch Wettsingen und Sängerfeste in der Region „dem deutschen Liede eine Heimstätte zu bereiten“, stand ganz in der Tradition der Sängerbewegung des 19. Jahrhunderts.
1912 gründeten in Saarbrücken 23 Vereine den Ausschuss der Gesangvereine von Saarbrücken und Umgebung. Er bildete die Keimzelle des späteren Saar-Sängerbunds – man könnte 2012 also auch 100-Jahr-Jubiläum feiern ...
Ziele des Ausschusses waren u.a. die Unterstützung von festgebenden Vereinen, Eingaben an Behörden, die Einführung von Ehrungen für langjährige Sänger sowie die Hebung und Pflege des Gesangswesens, z.B. durch Wettsingen und musikalische Weiterbildung. 1913 schloss sich der auf 43 Mitgliedsvereine angewachsene Ausschuss dem Mosel-Saar-Nahe-Sängerbund an, welcher im Juli 1914 in Saarbrücken ein großes Bundesfest feierte. Eine weitreichende Entfaltung seiner Arbeitstätigkeit verhinderte der Erste Weltkrieg.
Mit der Niederlage Deutschlands und der Abtrennung des Saargebiets war der Ausschuss der Gesangvereine von Saarbrücken und Umgebung wieder auf sich allein gestellt. Gemäß dem Ziel, einen Dachverband für den neuen Saarstaat aufzubauen, änderte er 1920 seinen Namen in Sängerverband des Saarlandes. Ihm schloss sich 1922 der zwei Jahre zuvor in Neunkirchen konstituierte Sängerbund Saar-Ost mit 38 Vereinen an und brachte auch eine Sängerzeitung mit ein, die den Namen Saar-Sänger-Bund erhielt. Nach zwei kurzlebigen Namenswechseln (Sängerbund des Saarlandes, Saar-Sänger-Verband) gab sich der Verband am 2. Juli 1922 ebenfalls den Namen Saar-Sänger-Bund (SSB) und ließ sich mit Sitz in Saarbrücken gerichtlich eintragen. Ende 1922 zählte der SSB 145 Mitgliedsvereine, 1925 bereits 269 und 1929 286. Sie verteilten sich auf acht Unterverbände, welche später in kleinere Gaue umstrukturiert wurden.
Den künstlerischen Aufgaben widmete sich ein Musikausschuss. Entschieden wendete sich der SSB gegen Preis- und Wettsingen und favorisierte Wertungssingen. Er förderte die verschiedenen Chorgattungen, ebenso „instrumentale Kunst“. Zu Bundes- und Dirigententagungen lud er führende Fachleute ein, die Weiterbildung der Chorleiter betrieb er durch Berufung renommierter Musikpädagogen, ab 1932 mit einer eigenen Chorleiterschule. Das Konzertleben befruchtete der SSB durch Einladung prominenter Chöre. Mit der Herausgabe von Liederblättern und einem Chorsängerbuch, der Anlage eines Partituren-Archivs sowie Literaturempfehlungen bekämpfte er „musikalischen Kitsch“. Auch verstand er sich als Wegbereiter zeitgenössischer Kunst durch Förderung junger Komponisten wie Erwin Lendvai, Bruno Stürmer, Armin Knab, Walter Rein u.a.
Höhepunkte im Verbandsleben bildeten die Bundesfeste in Saarbrücken 1924, Neunkirchen 1929 und Trier 1934, die Beteiligung an Bundesfesten des Deutschen Sängerbunds (DSB) sowie andere nationale Feiern. Die Feste spiegelten die musikalische Arbeit des Verbands umfänglich wider, dienten aber auch, wie überhaupt das Engagement des SSB, einem politischen, „kulturnationalen“ Ziel: der Rückkehr des Saargebiets zu Deutschland. Als wichtiger Vermittler patriotischen Gedankenguts an der Saar organisierte der SSB beispielsweise 1925 mit den Saar-Turnern die Rheinische Jahrtausendfeier in Saarbrücken, die größte Kundgebung für eine Deutscherhaltung der Saar vor 1933. Nach der Machtergreifung Hitlers 1933 warb der SSB vermehrt für das neue Deutschland. Als „Hitlers kulturpolitische Soldaten an der Saar“, so die Sängerzeitung 1934, sangen SSB-Chöre im so genannten Saarkampf patriotische Lieder auf Veranstaltungen der „Deutschen Front“. In organisatorischer Hinsicht trat man bereits 1933 zum Rheinischen Sängerbund über bzw. wurde Teil des neugegliederten Gaues XVI des DSB Nahe-Mosel-Saar und leistete damit an der Saar der kulturellen Gleichschaltung freiwillig Vorschub. Mit der Rückkehr des Saargebiets zum Deutschen Reich 1935 verlor der SSB im Grunde seine Existenzberechtigung. Beim Gautag in Bernkastel am 4./5. Mai 1935 wurde die Zusammenlegung der Gaue Nahe-Mosel-Saar und Pfalz zum Großgau Westmark beschlossen. Das war laut Sängerzeitung der „Schlußstrich unter die kampf- und siegreiche Geschichte des SSB“.
Der Zweite Weltkrieg ließ das Chorleben an der Saar, wie überall, weitgehend erlahmen. In der Nachkriegszeit wurde Chorgesang zunächst in den von der Militärregierung zugelassenen Kulturgemeinden ausgeübt, welche sämtliche Sparten des Kulturlebens in sich vereinten. Mit dem saarländischen Vereinsgesetz vom 13. Juli 1950 wurde die Gründung von Vereinen wieder ermöglicht, was vielfach zur Auflösung der Kulturgemeinden und zur Neubildung ehemaliger Vereine, auch Gesangvereine, führte. Schnell wurde auch wieder der Ruf nach einer Sänger-Dachorganisation laut. Zunächst gründeten sich die ehemaligen SSB-Unterverbände als Kreissängergemeinschaften bzw. Sängerkreise wieder: 1951 Saarbrücken-Stadt und -Land, St. Ingbert, Homburg, 1952 St. Wendel, Saarlouis, Merzig, Ottweiler. Ihnen folgte als lose Vereinigung einiger Kreise 1952 die Arbeitsgemeinschaft der Saarländischen Sängerkreise. Schließlich wurde am 17. Mai 1953 in Saarbrücken der Saar-Sängerbund mit zunächst 228 Mitgliedsvereinen und 10.799 aktiven Mitgliedern neugegründet.
Die Geschichte des SSB seit seiner Wiedergründung ist in den Anfängen hervorragend dokumentiert in der Zeitschrift Die Kulturgemeinde, kurzzeitig Neue Kulturgemeinde betitelt, und ab 1958 in der Zeitschrift Saar-Sänger-Bund, die seit 1976 Chor an der Saar heißt. Die Entwicklung des saarländischen Chorwesens in der Nachkriegszeit ist in Grundzügen vergleichbar mit der bundesdeutschen Entwicklung. Grob, aber durchaus zutreffend skizziert Wikipedia: „Zwischen 1950 und 1970 erlebten die Männerchöre eine neue Renaissance, da in der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg traditionelle Werte wie Familie und Heimat wieder zählten. In der Zeit nach 1968 geriet die Sängerbewegung jedoch in eine Krise, weil sie der kritisch eingestellten jüngeren Generation oftmals als konservativ, rückwärtsgerichtet und kitschig erschien. [...] Dem teilweise dramatischen Schwund an Sängern suchten die Gesangvereine zunächst dadurch zu begegnen, dass sie auch Frauen aufnahmen und damit zu gemischten Chören wurden. Wegen Überalterung mussten jedoch zahlreiche Chöre aufgelöst werden. Seit den 1990er Jahren sind auch Bestrebungen zu beobachten, durch ein international ausgerichtetes Repertoire und moderne Popmusik junge Leute anzusprechen. Im Zeitalter leicht konsumierbarer Massenmusik, in der die Tradition des anspruchsvollen Chorgesangs weitgehend abgebrochen ist, gestalten sich diese Bemühungen nicht unproblematisch. Es zeigt sich jedoch, dass auch junge Menschen [...] Chorgruppen gründen, die meist mit viel Enthusiasmus gute Erfolge erzielen, weil sie sich mit modernem [...] internationalem Liedgut beschäftigen. Langjährig bestehende Gesangvereine sind teilweise diesem Liedgut nicht aufgeschlossen und finden kaum Zulauf, wodurch eine Auflösung des Chores unabwendbar erscheint. Es sei jedoch angemerkt, dass gerade Frauen einen leichteren Zugang zum Gesang haben und daher reine Frauenchöre sowie gemischte Chöre [...] die Mehrheit gegenüber reinen Männerchören aufweisen“ (de.wikipedia.org/wiki/Gesangverein, 20.05.2012).
Dem gestiegenen Anteil von Frauen-, Gemischten- und Jugendchören sowie dem bereits lange vollzogenen Wertewandel – weg vom Männerbündischen und Nationalen hin zu Jüngerem, zu mehr Internationalität und musikalischer Offenheit – trug der SSB 2005 mit der Umbenennung in Saarländischer Chorverband (SCV) Rechnung.
Der Saarländische Chorverband ist heute ein starker Verband als Dachorganisation von rund 400 saarländischen Laienchören im weltlichen Bereich, denen über 10.000 Sänger/-innen angehören. Er vereint alle Formen chorischen Singens, von der Klassik bis zur Moderne, vom Volkslied bis zum Jazz, vom Männerchor bis zum Konzertchor. Er bildet Chorleiterassistenten, Vizechorleiter und Chorleiter aus, bietet vielfältige Weiterbildungsmöglichkeiten für Chorleiter und -sänger und veranstaltet Chorwettbewerbe, Konzerte sowie sonstige künstlerische Begegnungen. Der SCV fördert das Singen mit Kindern und Jugendlichen, etwa durch den LandesJugendChor Saar, durch Auszeichnungen für Kindergärten oder durch finanzielle Unterstützungen. Die SCV-Mitglieder erhalten aktuelle Chor-Informationen und profitieren von günstigen GEMA-Pauschalverträgen, von Beratung in musikalischen, organisatorischen und finanziellen Fragen, des Weiteren von finanzieller Förderung von Kompaktproben, chorischer Stimmbildung und Konzerten und schließlich von einem leistungsstarken Versicherungsschutz. Dank dieser Maßnahmen, ebenso durch Chor-Neugründungen, welche Abgänge ausgleichen, können die Mitgliederzahlen seit Jahren weitgehend konstant gehalten werden.
Rainer Knauf
Die Geschäftsstelle
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Kontakt
Telefon: 0681 585141
Fax: 0681 5849969
E-Mail: info@saarlaendischer-chorverband.de
Pressekontakt "Chor an der Saar"

Horst Becker
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Da es sich hier um ein bundesweit gültiges Formular des Deutschen Chorverbandes handelt, können wir die Bestandserhebung leider (noch) nicht online anbieten.