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Satzung

des Saarländischen Chorverbandes e.V. 

§1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr 

(1) Der Saarländische Chorverband (SCV) vereinigt die zu den Kreis-Chorverbänden Homburg, Neunkirchen, Saarbrücken, Saarlouis, St. Ingbert und St. Wendel gehörenden Chöre sowie Instrumental- und Tanzgruppen, soweit sie einem Chor angeschlossen sind.

(2) Der SCV hat seinen Sitz in Saarbrücken und ist unter dem Namen Saarländischer Chorverband e.V. im Vereinsregister des Amtsgerichts Saarbrücken eingetragen; er ist Mitglied des Deutschen Chorverbandes e.V. (DCV).

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§2 – Neutralität

Der SCV bekennt sich zu der im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland festgelegten demokratischen Staats- und Lebensform; er ist politisch und konfessionell nicht gebunden.

§3 – Gemeinnützigkeit 

(1) Der SCV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der SCV ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des SCV dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des SCV. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des SCV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Gesamtvorstand kann aber auch bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen, auch für sich selbst.

§4 - Auftrag und Aufgaben

(1) Zweck des SCV ist die Förderung der Kunst und der Kultur in Form des Chorgesangs. Der Satzungszweck wird verwirklicht - sich orientierend am Kulturprogramm des DCV – insbesondere durch die Pflege und Förderung des gemeinschaftsbildenden Chorgesanges sowie in der Erhaltung und Verbreitung der Chormusik aus Vergangenheit und Gegenwart als Kunstgattung.

(2) Zu den Aufgaben des SCV zählen u.a.

  • die Vertretung gemeinsamer Interessen der ihm angeschlossenen Chöre;
  • die Festigung des Gedankens der Völkerverständigung durch die Chormusik;
  • die Gewinnung der Jugend für den Chorgesang;
  • die finanzielle Unterstützung der Chorarbeit und Vereinstätigkeit;
  • die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für Chorleiter und Vereinsvorstände;
  • die Einrichtung von Chorleiter-Ausbildungsseminaren;
  • die Förderung, Beratung und Betreuung seiner Mitglieder in musikalischer und organisatorischer Hinsicht;
  • die Durchführung von Chormusiktagen und Verbandssängerfesten;
  • die Veröffentlichung von SCV-Informationen und solchen aus dem saarländischen Chorleben sowie dem Vereinsgeschehen;
  • die Kooperation mit anderen Musikverbänden. 

§5 - Mitgliedschaft

Mitglied des SCV ist jede ihm angehörige Chorvereinigung. 

§6 – Aufnahme

(1) Der Aufnahmeantrag einer Chorvereinigung ist schriftlich an den Gesamtvorstand des SCV zu richten.

2) Der Gesamtvorstand entscheidet über die Aufnahme oder Ablehnung des Antrages; das Ergebnis ist dem Bewerber und dem jeweiligen Kreis-Chorverband schriftlich mitzuteilen.

(3) Bei einer Ablehnung des Antrages, die zu begründen ist, kann der Antragsteller binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung den Chorverbandstag zur endgültigen Entscheidung anrufen. In diesem Fall ist der Antrag auf die Tagesordnung des nächsten Chorverbandstages zu setzen; dieser entscheidet mit 2/3 Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen über eine Aufnahme.

(4) Die Aufnahme von Kirchenchören, die von ihrer Pfarrei oder Gemeinde unterhalten und getragen werden, soll nicht erfolgen. Bestehende Mitgliedschaften bleiben unberührt.

§7 - Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste sowie Auflösung.

(2) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit halbjähriger Kündigungsfrist in Textform an das Präsidium des SCV möglich.

(3) Mitglieder, die ihre durch diese Satzung auferlegten Pflichten trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht erfüllen oder das Ansehen des SCV schwerwiegend schädigen oder seinen Interessen beharrlich zuwiderhandeln, können auf Antrag eines Mitglieds des Präsidiums oder des Gesamtvorstands aus dem SCV ausgeschlossen werden.

(4) Über den Ausschluss befindet der Gesamtvorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds; der Bescheid darüber ergeht schriftlich und ist zu begründen.

(5) Das vom Gesamtvorstand ausgeschlossene Mitglied hat die Möglichkeit, binnen eines Monats nach Zugang des Ausschluss-Bescheides den Chorverbandstag zur endgültigen Entscheidung in Textform anzurufen. In diesem Fall ist die Angelegenheit auf die Tagesordnung des nächsten Chorverbandstages zu setzen. Dieser muss mit 2/3 Mehrheit die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses bestätigen. Bis zur endgültigen Entscheidung des Chorverbandstages ruht die Mitgliedschaft; es ist kein Beitrag mehr zu entrichten, es besteht aber auch kein Anspruch auf irgendwelche Leistungen seitens des SCV.

(6) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es

  • trotz zweier Mahnungen an die letzten von dem Mitglied dem SCV in Textform mitgeteilten Kontaktdaten mit dem Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise im Rückstand ist,
  • für den SCV unter den letzten von dem Mitglied dem SCV in Textform mitgeteilten Kontaktdaten nicht mehr erreichbar ist.

(7) Mit dem Ausscheiden des Mitglieds erlöschen alle seine Rechte.

§8 - Rechte der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des SCV haben das Recht, die im Rahmen ihrer Verwaltung und Verfassung begründeten Aufgaben ohne Einschränkungen selbständig zu regeln, soweit nicht zwingende Bestimmungen der Satzung des SCV dem entgegenstehen.

(2) Sie können alle Vorteile, die der SCV erwirkt, in Anspruch nehmen. Sie haben das Recht, sich in Fragen des Chorwesens sowie ihrer eigenen ideellen bzw. finanziellen Förderung an den SCV zu wenden und sich beraten zu lassen.

(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, durch die Entsendung eines Vertreters zum Chorverbandstag, durch Anträge in Textform an diesen sowie an das Präsidium oder den Gesamtvorstand an der Mitarbeit in projektbezogenen Arbeitsgruppen des SCV mitzuwirken.

§9 - Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder sind gehalten, den SCV bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, den Beschlüssen seiner Organe Folge zu leisten und sie mitzutragen, am Chorverbandstag sowie an den chorischen Veranstaltungen des Verbands teilzunehmen; sie haben alles zu unterlassen, was der gemeinsamen sängerischen Sache schaden könnte.

(2) Die vom Chorverbandstag festgesetzten Beiträge sind bis zum 31. März eines jeden Jahres zu leisten.

(3) Die Bestandserhebungsbogen werden über die Datenbank des Deutschen Chorverbandes elektronisch ausgefüllt. Die Daten müssen bis zum 31. Januar in die Datenbank eingegeben werden. Danach werden mit den jeweiligen Zahlen die Beitragsrechnungen erstellt.

(4) Jedes Mitglied bezieht die Chorzeitung nach dem vom Chorverbandstag festgelegten Verteilerschlüssel.

(5) Die Mitglieder haben jede Änderung ihrer Kontaktdaten in der Datenbank des Deutschen Chorverbandes schnellstmöglich zu aktualisieren.

§10 – Verbandsorgane

(1) Organe des SCV sind

  • Chorverbandstag,
  • Präsidium,
  • Gesamtvorstand,
  • Musikausschuss,
  • Chorleiterversammlung,
  • Ausschüsse,
  • Kassenprüfer. 

§11 - Saarländischer Chorverbandstag

(1) Der Saarländische Chorverbandstag ist als oberstes beschließendes Verbandsorgan die Versammlung der Mitglieder des SCV.

(2) Jedes Mitglied entsendet eine/n mit Ausweis versehene/n Vertreterin/Vertreter seines Vorstandes als stimmberechtigte/n Delegierte/n zum Chorverbandstag

(3) Der Chorverbandstag wird von dem/der Präsidenten/in, im Fall seiner/ihrer Verhinderung durch einen/eine der Vizepräsidenten/innen, nach Abstimmung im
Gesamtvorstand einberufen und findet in der Regel mindestens einmal jährlich statt, im Übrigen auch dann, wenn mindestens drei Kreis-Chorverbände oder 10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

(4) Die Einberufung erfolgt in Textform bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Termin. Die Einladung ist ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie am 29. Tag vor der Versammlung an die letzten von dem Mitglied dem SCV in Textform mitgeteilten Kontaktdaten verschickt worden ist.

(5) Der Chorverbandstag wird von dem/von der Präsidenten/Präsidentin oder einem/einer der Vizepräsidenten / Vizepräsidentinnen geleitet.

(6) Anträge müssen spätestens drei Wochen vor dem Chorverbandstag in Textform bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. Sie sind den Delegierten zusammen mit den vollständigen Tagungsunterlagen eine Woche vor dem Termin zuzusenden.

§12 - Aufgaben des Chorverbandstages

(1) Der Chorverbandstag entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten des SCV, soweit diese nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen sind.

(2) Es ergeben sich vor allem folgende Aufgaben:

  • Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung,
  • Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte sowie des Berichts der Kassenprüfer/innen,
  • Wahl der beiden Kassenprüfer/innen und eine/n Ersatzkassenprüfer/in,
  • Wahl des Präsidiums, außer des/der Verbandschorleiter/in, und seines/ihres/seiner/ihrer Stellvertreters/Stellvertreterin,
  • Entlastung des Präsidiums und des Gesamtvorstands,
  • Abwahl von Mitgliedern des Präsidiums aus wichtigem Grund,
  • Festlegung des SCV-Mitgliedsbeitrages sowie des Bezugspreises und des Verteilerschlüssels der Chorzeitung,
  • Beratung und Verabschiedung ordnungsgemäß vorgelegter Anträge,
  • endgültige Entscheidung bzgl. Ablehnung eines Aufnahmeantrages (§6) sowie hinsichtlich des Ausschlusses eines Mitglieds (§7),
  • Beschlussfassung über die Auflösung des SCV. 

§13 - Verlauf des Chorverbandstages

(1) Jeder ordnungsgemäß einberufene Chorverbandstag ist beschlussfähig.

(2) Beschlüsse werden, soweit in dieser Satzung oder durch Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, mit einfacher Mehrheit, d.h. mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(3) Zur Änderung der Satzung ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; entsprechende Beschlüsse können nur gefasst werden, sofern ein Antrag zur Tagesordnung vorliegt.

(4) Abstimmungen über Anträge erfolgen grundsätzlich offen durch Handzeichen; auf Antrag von mindestens 1/3 der anwesenden Delegierten ist schriftlich und verdeckt abzustimmen.

(5) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes sind stimmberechtigt; sie können nicht gleichzeitig stimmberechtigte Delegierte sein, verfügen also nur über eine Stimme.

(6) Wahlen finden statt, wenn sie bei der Einberufung bekannt gegeben wurden und Bestandteil der Tagesordnung sind.

(7) Für die Wahlen beim Chorverbandstag ist ein Wahlausschuss von drei Mitgliedern vom/der Versammlungsleiter/in zu bestellen. Er hat das Wahlergebnis festzustellen, dem Versammlungsleiter bekannt zu geben und ein Wahlprotokoll zu erstellen, auf dem das Ergebnis durch Unterschrift bestätigt wird.

(8) Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und verdeckt vorzunehmen. Wenn für ein Amt nur eine Person benannt worden ist und diese sich bereit erklärt hat, das Amt zu übernehmen, so kann die Wahl offen durch Handzeichen erfolgen, es sei denn, die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vertreter beschließt oder der Bewerber wünscht, dass die Wahl schriftlich und verdeckt durchgeführt wird.

(9) Sind mehrere Bewerber für ein Amt vorhanden, dann ist der gewählt, der mehr als
die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Wird diese Stimmenzahl von keinem Bewerber erreicht, so findet zwischen den zwei Bewerbern, die im ersten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erreicht haben, eine Stichwahl statt. Hierbei ist der Bewerber gewählt, für den die meisten gültigen Stimmen abgegeben wurden. Bei Stimmengleichheit ist nach einer Pause die Wahl zu wiederholen. Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

(10) Eine Blockwahl ist nicht zulässig.

§14 – Präsidium

(1) Dem Präsidium gehören an:

  • der/die Präsident/in,
  • zwei Vizepräsidenten/-präsidentinnen, mit besonderen Aufgaben, davon ist eine die Jugendarbeit
  • der/die Verbandsschatzmeister/in oder der/die stellv. Verbandsschatzmeister/in
  • der/die Verbandschorleiter/in

(2) Das Präsidium - außer dem/der Verbandschorleiter/in und dessen/deren zwei Stellvertreter/innen - wird vom Chorverbandstag auf die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt auch nach Ablauf der vorgenannten Amtszeit bis zur wirksamen Wieder- oder Neuwahl des Präsidiums im Amt.

(3) Dem Präsidium obliegt die Führung und Verwaltung des SCV, insbesondere hat es

  • im Sinne der in §4 bezeichneten Aufgaben aktiv zu sein,
  • den Chorverbandstag vorzubereiten, einzuberufen und die Tagesordnung aufzustellen,
  • die Beschlüsse des Chorverbandstages zu beachten und auszuführen,
  • die hauptamtlichen Mitarbeiter/innen der Geschäftsstelle zu bestellen und die Beschäftigungsverhältnisse gegebenenfalls zu beenden,
  • über Ehrungen zu befinden (§20),
  • Rechnungen über Ein- und Ausgaben vorzulegen und den Jahresvoranschlag aufzustellen, sowie über die Bildung von Rücklagen und deren Entwicklung zu entscheiden,
  • sich einer sparsamen, ordentlichen Haushaltsführung zu befleißigen,
  • eine Honorarordnung für über das Ehrenamt hinausgehende Tätigkeiten zu erarbeiten,
  • Zuordnung von Chören an andere Kreis-Chorverbände, wenn ein Kreis-Chorverband aufgelöst wird.

(4) Das Präsidium trifft seine Entscheidungen durch Beschlüsse, die in von dem/der Präsidenten/der Präsidentin, im Fall seiner/ihrer Verhinderung durch einen/eine der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen einzuberufenden Sitzungen gefasst werden.

(5) Das Präsidium kann seine Beschlüsse auch auf dem Weg schriftlicher oder elektronischer Stimmabgabe, mittels Telefax oder E-Mail, sowie im Rahmen einer Video-/Telefonkonferenz oder diesbezüglicher Zuschaltung Abwesender in der Präsidiumssitzung fassen.

(6) Der/Die Präsident/in (im Verhinderungsfall einer/eine der Vizepräsidenten/-präsidentinnen) leitet die Sitzung.

(7) Der /Die Präsident/Präsidentin und ihre/seine Stellvertreter/innen haben das Recht auf Teilnahme und Rede in allen Gremien des SCV.

(8) Die Abwahl eines Mitglieds des Präsidiums aus wichtigem Grund ist möglich.

(9) Außerhalb eines Chorverbandstages, einer Sitzung des Präsidiums oder des Gesamtvorstands können der/die Präsident/in und auch die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen nur durch schriftliche Erklärung gegenüber einem anderen nach § 22 der Satzung vertretungsberechtigten Präsidiumsmitglieds vom Amt zurücktreten.

 

§15 – Gesamtvorstand

(1) Der Gesamtvorstand besteht aus

  • den Mitgliedern des Präsidiums und
  • den Vorsitzenden der Kreis-Chorverbände oder deren Vertreter/innen.

(2) Den Vorsitz im Gesamtvorstand führt der/die Präsident/in, im Verhinderungsfall einer/eine der beiden Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen.

(3) Der Gesamtvorstand beruft die Mitglieder des Musikausschusses.

(4) Der Gesamtvorstand hat insbesondere noch folgende Aufgaben:

  • er befindet über die Aufnahme oder den Ausschluss eines Mitglieds (§§ 6, 7),
  • er berät den vom Präsidium vorgelegten Jahresvoranschlag sowie dessen Vorlagen für den Chorverbandstag,
  • er kann, sofern ein Mitglied des Präsidiums während seiner/ihrer Amtszeit ausscheidet, auf Vorschlag des Präsidiums einen/eine Nachfolger/in bis zum nächsten Chorverbandstag berufen,
  • er setzt die Tagesordnung des Chorverbandstages fest und erörtert die dazu gestellten Anträge,
  • er plant Veranstaltungen des SCV und entscheidet über die Mitwirkung an Projekten,
  • er beschließt Richtlinien über die Mittelzuweisungen an Kreis-Chorverbände und Mitglieder,
  • er gibt Anregungen und Anleitungen für Kreis-Chorverbände und Mitglieder im Rahmen der dem SCV gestellten Aufgaben,
  • er erstellt in Ergänzung zu dieser Satzung eine Geschäftsordnung,
  • er kann für bestimmte Aufgaben des SCV besondere Ausschüsse einsetzen oder einzelne Personen beauftragen; diese sind in Erfüllung ihrer Aufgaben für den SCV an die Weisungen des Gesamtvorstandes gebunden,
  • er genehmigt die vom Präsidium zu erarbeitende Honorarordnung.

(5) Der Gesamtvorstand ist mindestens zweimal jährlich von dem/der Präsidenten/ Präsidentin, im Fall seiner/ihrer Verhinderung durch eine/n der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen, einzuberufen.

§16 - Musikausschuss

(1) Der Musikausschuss als musikalisches Fachgremium des SCV hat die Aufgabe,

  • das Präsidium und den Gesamtvorstand in allen musikalischen, künstlerischen und pädagogischen Fragen zu beraten und im Zusammenwirken mit diesen
  • musikalische Veranstaltungen sowie Seminare für die Aus- und Fortbildung von Chorleitern/-leiterinnen und Fort- und Weiterbildung von Chorsängern/-sängerinnen zu planen und durchzuführen.
  • die Chorleiterausbildung zu überwachen
  • neue Projekte zu entwickeln. 

(2) Der Musikausschuss besteht aus

  • dem/der Verbandschorleiter/in,
  • den beiden Stellvertretern/vertreterinnen,
  • den Kreis-Chorleitern/-leiterinnen, oder deren Vertreterinnen/Vertretern,
  • sonstigen Persönlichkeiten des saarländischen Musiklebens die geeignet sind, die künstlerischen und musikerzieherischen Vorstellungen und Pläne des SCV zu vertreten und zu fördern.

(3) Kreis-Chorverbände, die keinen/keine Kreis-Chorleiter/in haben, können einen/eine Chorleiter/in in den Musikausschuss entsenden.

(4) Der/Die Verbandschorleiter/in und seine Stellvertreter/innen werden auf Vorschlag der Chorleiter/Innen-Versammlung vom Gesamtvorstand für die Dauer von drei Jahren berufen.

(5) Die weiteren Mitglieder werden auf Vorschlag des Musikausschusses durch den
Gesamtvorstand für die Dauer von drei Jahren berufen. Die Berufung weiterer Mitglieder innerhalb der Amtsperiode ist für deren restliche Dauer möglich.

(6) Wiederholte Berufung ist zulässig. Eine Abberufung aus wichtigem Grund ist möglich.

(7) Scheidet ein Mitglied vor Beendigung der Amtsperiode aus, so kann der Gesamtvorstand auf Vorschlag des Musikausschusses bis zum Ende der Amtsperiode einen Nachfolger berufen.

(8) Den Vorsitz im Musikausschuss führt der/die Verbandschorleiter/in, im Verhinderungsfall einer/eine seiner/ihrer Stellvertreter/innen.

(9) Der Musikausschuss wird von dessen Vorsitzenden unter Beifügung der Tagesordnung in Textform einberufen; das Präsidium ist hiervon zu unterrichten. Ist das Amt des/der Verbandschorleiters/Verbandschorleiterin nicht besetzt und auch kein/e Stellvertreter/in im Amt, dann erfolgt die Einladung durch den/die Präsidenten/Präsidentin, im Fall seiner/ihrer Verhinderung durch einen der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen.

(10) Der/Die Präsident/in und die Vizepräsidenten/innen haben Sitz und Stimmrecht im Musikausschuss.

§17 - Chorleiter/-innen-Versammlung

(1) Die Chorleiter/Innen-Versammlung besteht aus allen Chorleitern/innen der SCV Mitgliedschöre.

(2) Die Chorleiter/Innen-Versammlung findet in der Regel jährlich statt und wird vom/von der/dem Verbandschorleiter/in im Einvernehmen mit dem Präsidium einberufen.

(3) Die Chorleiter/Innen-Versammlung hat folgende Aufgaben:

  • die Arbeit des Musikausschusses beratend zu begleiten,
  • gemeinsam Handlungsfelder, Gestaltungsfragen und -aufgaben zu thematisieren, sowie nach Arbeitsinhalten und geeigneten Organisationsstrukturen zu suchen,
  • dem Präsidium eine/n Verbandschorleiter/in und deren/dessen Stellvertreter vorzuschlagen. 

§18 – Kassenprüfung

(1) Der Chorverbandstag wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer/Kassenprüferinnen und eine/n Ersatzkassenprüfer/in, die weder dem Präsidium noch dem Gesamtvorstand oder einem vom Gesamtvorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Verbandes sein dürfen. Eine Wiederwahl der Kassenprüfer/innen ist einmalig zulässig, allerdings nur mit der Maßgabe, dass bei jeder Wahl mindestens ein Kassenprüfer ausscheidet.

(2) Der Auftrag der Kassenprüfer beschränkt sich auf die Prüfung der Kassenführung sowie auf die Prüfung, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich richtig sind und ob sie die Ansätze eines gegebenenfalls vorhandenen Haushaltsplans überschreiten.

§19 – Haftung

(1) Sind Organmitglieder des SCV unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem SCV für einen bei der Wahrnehmung ihrer Organpflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz. Das gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des SCV. Ist streitig, ob ein Organmitglied einen Schaden vorsätzlich verursacht hat, trägt der SCV oder das geschädigte Vereinsmitglied die Beweislast.

(2) Sind die vorgenannten Organmitglieder einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Organpflichten verursacht haben, so können sie vom SCV die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Das gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde.

§20 – Ehrungen

(1) Einzelpersonen, die sich um den SCV oder den Chorgesang besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Gesamtvorstandes vom Chorverbandstag zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(2) Haben 1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende, 1. Schriftführer/innen und 1. Kassierer/innen der Chöre ihre Ämter mindestens 20 Jahre verwaltet und bekleiden sie diese noch zum Zeitpunkt der Ehrung, kann in Anerkennung ihrer besonderen Verdienste um den Chorgesang die Ehrennadel des SCV mit Urkunde überreicht werden. Das Präsidium ist ermächtigt, diese Ehrungen zu beschließen und durchzuführen.

(3) Sängerinnen und Sänger von Chören, die eine 40jährige aktive Mitgliedschaft nachweisen können, werden auf Antrag ihres Chores und stattgebendem Beschluss des Präsidiums mit der Ehrennadel des SCV ausgezeichnet.

(4) Chöre werden bei 25- und 50jährigem Bestehen auf ihren Antrag und stattgebendem Beschluss des Präsidiums mit einer Urkunde durch den SCV geehrt. Für Ehrungen im Bereich von Kinder- und Jugendchören kann eine andere Zeitspanne zugrunde gelegt werden.

(5) Die Anträge auf Ehrungen sind rechtzeitig, mindestens jedoch drei Monate vor dem Termin beim zuständigen Kreis-Chorverband schriftlich einzureichen. Dieser leitet den Antrag an die Geschäftsstelle des SCV weiter.

(6) Der SCV kann den Titel "Chormusikdirektor/in SCV" verleihen. Die Verleihung erfolgt durch den Gesamtvorstand auf Vorschlag des Musikausschusses.

§21 – Ehrenämter

(1) Die Tätigkeit in allen Organen des SCV ist ehrenamtlich.

(2) Notwendige Auslagen sind auf Antrag und Vorlage entsprechender Nachweise zu erstatten.

§22 – Vertretung

Der SCV wird durch seinen Präsidenten/seine Präsidentin und die beiden Vizepräsidenten/- präsidentinnen gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB vertreten; jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Diese Vertretungsbefugnis erstreckt sich auf Rechtsgeschäfte und Handlungen, die im Rahmen des Vereinszwecks liegen.

§23 – Auflösung

(1) Die Auflösung des SCV kann nur auf einem ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Chorverbandstag beschlossen werden. Ein entsprechender Beschluss kann gefasst werden, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder vertreten sind und hiervon mindestens 3/4 einer Auflösung zustimmen.

(2) Wird die erforderliche Vertreterzahl auf dem zur Entscheidung über die Auflösung des SCV einberufenen Chorverbandstag nicht erreicht, so ist innerhalb von vier Wochen erneut ein Chorverbandstag einzuberufen, welcher dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Auflösung beschließen kann.

(3) Bei Auflösung des SCV oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des SCV an die Landesakademie für musisch-kulturelle Bildung e. V. mit Sitz in Ottweiler.

(4) Liquidator ist das letzte Präsidium.

§24 – Niederschrift

(1) Über den Ablauf aller Zusammenkünfte der Verbandsorgane ist eine Niederschrift zu fertigen. Datum, Tagungsort, Gegenstände der Beschlussfassung, Beschlüsse im Wortlaut und die Abstimmungsergebnisse sowie die Anwesenheitsliste müssen aus der Niederschrift ersichtlich sein.

(2) Die Niederschrift ist von dem/der Protokollführer/in und dem Leiter der jeweiligen Sitzung des Verbandsorgans zu unterschreiben.

(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift über den Chorverbandstag einzusehen; nicht dagegen Niederschriften über nicht-öffentliche Zusammenkünfte von sonstigen Verbandsorganen.

(4) Beschlüsse sind den davon Betroffenen in geeigneter Form zeitnah mitzuteilen.

§25 – Datenschutz

(1) Der Saarländische Chorverband e.V. erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen.

(2) Mit dem Beitritt eines Mitgliedsvereines nimmt der Saarländische Chorverband e.V. seine Adresse, E-Mail-Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in der Datenbank des Deutschen Chorverbandes gespeichert. Jedem Mitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (Speicherung von Telefon- und Faxnummern und E-Mail Adressen einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

(3) Als Mitglied des Deutschen Chorverband e.V. ist der Saarländische Chorverband e.V. verpflichtet, seine Mitglieder an den Deutschen Chorverband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Adresse, Kontaktdaten (Telefon, Fax, E-Mail); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitgliedern) zusätzlich die Bezeichnung ihrer Funktion im Verein.

(4) Pressearbeit
Der Saarländische Chorverband e.V. informiert die Tagespresse sowie die Tageszeitungen (z.B.: Saarbrücker Zeitung, Wochenspiegel, Kreisanzeiger und Chor an der Saar) über Veranstaltungen und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Saarländischen Chorverband e.V. veröffentlicht.

Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Präsidium einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleiben in Bezug auf das Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Saarländische Chorverband e.V. entfernt. Der Saarländische Chorverband e.V. informiert den Deutschen Chorverband von dem Widerspruch des Mitglieds.

(5) Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder des Saarländischen Chorverbandes e.V. und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Saarländischen Chorverband e.V. eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Beim Austritt, Ausschluss oder der Auflösung eines Mitglieds werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds archiviert. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch das Präsidium aufbewahrt.

§26 – Inkrafttreten

Diese Satzungsneufassung wurde vom Chorverbandstag am 26. September 2020 in St. Ingbert beschlossen. 
 
Jutta Schmitt – Lang (Präsidentin)
Frank Vendulet (Vizepräsident)
Daniel Franke (Vizepräsident)

 

Satzung als PDF (zum Download / Druck)